§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Vereinigung Deutscher Contactlinsen-Spezialisten und Optometristen (VDCO) e. V.“. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben
Aufgabe der VDCO ist es:
– die fachliche Fortbildung auf dem Gebiet der Optometrie speziell der Kontaktoptik zu fördern,
– die Arbeit der Fachbildungsstätten zu unterstützen,
– Forschungsarbeiten auf dem Gebiete der Optometrie speziell der Kontaktoptik zu fördern,
– den internationalen Erfahrungsaustausch besonders zu pflegen,
– alle Maßnahmen zu ergreifen, um die positive Darstellung der Contactlinse und des Contactlinsenspezialisten zu erreichen,
– die berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder durch Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu fördern.
Die VDCO ist unpolitisch. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, sowie durch Öffentlichkeitsarbeit.
Die VDCO kann sich auch im Rahmen der Vereinsaufgaben als Gesellschafter an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft / 1. Ordentliche Mitglieder
1.Ordentliche Mitglieder
Um die ordentliche Mitgliedschaft zu erlangen, sind bestimmte Voraussetzungen notwendig:
1.1 Ausbildungsabschluss, der die Voraussetzung für eine qualifizierte Verordnung, Anpassung und Abgabe von Contactlinsen schafft. Als solcher gilt:
1.1.1 Erfolgreicher Abschluss als „Staatlich geprüfter Augenoptiker“ eines Studiengangs Augenoptik/Optometrie, einer deutschen Fachschule, oder Abschluss als „Dipl.-Ing. Augenoptik (FH)“ einer Fachhochschule, Fachrichtung Augenoptik; oder als Bachelor oder Master im Studiengang Augenoptik/Optometrie einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule.
1.1.2 Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk nach alter Prüfungsordnung und ZVA-Contactlinsenkurs mit Abschluss plus drei eingesandte und akzeptierte Fallstudien und eine mindestens dreijährige Praxis als Augenoptikermeister und der Nachweis des Bewerbers, dass er in drei verschiedenen Jahren die Bedingungen zum Erwerb der VDCO-Fortbildungsplakette erfüllt hat; die Voraussetzungen für deren Erwerb werden für jedes Kalenderjahr vom Vorstand durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern und bekannten Mitgliedschaftsbewerbern in geeigneter Weise bekannt gegeben; oder
1.1.3 Meisterprüfung nach neuer Prüfungsordnung (ab 1978) plus drei eingesandte und akzeptierte Fallstudien und eine mindestens dreijährige Praxis als Augen-optikermeister und der Nachweis des Bewerbers, dass er in drei verschiedenen Jahren die Bedingungen zum Erwerb der VDCO-Fortbildungsplakette erfüllt hat; die Voraussetzungen für den Erwerb werden für jedes Kalenderjahr vom Vorstand durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern und bekannten Mitgliedschaftsbewerbern in geeigneter Weise bekannt gegeben; oder
1.1.4 erfolgreicher Abschluss eines Studienganges Augenoptik/Optometrie, einer ausländischen Fachschule für Augenoptik/Optometrie, oder einer Hochschule oder Universität für Optometrie, vorausgesetzt, dieser Abschluss gewährleistet ein den entsprechenden deutschen Abschlüssen (Ziffer 2.1.1) vergleichbares Niveau.
1.2 Ordentliche Mitglieder müssen einen wesentlichen Teil ihrer Berufsausübung der Contactlinsenanpassung widmen.
1.3 Besteht aufgrund und in Übereinstimmung mit den Aufgaben der VDCO ein Interesse, einem assoziierten, außerordentlichen Mitglied oder einer Person, die sich in besonderem Maße um die Optometrie verdient gemacht hat, ausnahmsweise ohne die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Ziffer 2. die ordentliche Mitgliedschaft zu gewähren, so kann dies durch Vorstandsbeschluss geschehen.
1.4 Über die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen entscheidet der Vorstand.
1.5 Über die Zuerkennung der ordentlichen Mitgliedschaft gemäß vorstehenden Bestimmungen entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
1.6 Nur ordentliche selbständige Mitglieder dürfen in ihrem Geschäftsbetrieb zu werblichen Zwecken auf ihre Mitgliedschaft in der VDCO hinweisen. Dasselbe gilt für nichtselbständige, ordentliche Mitglieder nur dann, wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb nach Satzung, Ehrenkodex und Arbeitsrichtlinien der VDCO geführt wird. Das Mitglied hat bei der Bewerbung seiner Mitgliedschaft in der VDCO dafür Sorge zu tragen, dass die Werbung nicht in unlauterer Weise, also unter Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften geschieht. Bei Verletzung wesentlicher Bestimmungen von Satzung, Ehrenkodex oder Arbeitsrichtlinien oder Missachtung wesentlicher Beschlüsse oder wiederholter Verletzung oder Verletzung von Satzung, Ehrenkodex oder Arbeitsrichtlinien trotz Abmahnung kann der Vorstand dem ordentlichen Mitglied die Verwendung der Mitgliedschaft zu Werbezwecken auf Zeit, in gravierenden Fällen auf Dauer untersagen.
1.7 Der Vorstand kann beschließen, dass der werbliche Hinweis auf die ordentliche Mitgliedschaft in der VDCO in einer bestimmten, standardisierten Form erfolgt.
1.8 Ordentliche Mitglieder der VDCO müssen zum Erhalt ihrer ordentlichen Mitgliedschaft die von der Hauptversammlung der VDCO festgelegten Fortbildungskriterien jährlich erfüllen.
Die Fortbildungskriterien werden von der Hauptversammlung der VDCO festgelegt. Sie werden den Mitgliedern über die Vereinsorgane mitgeteilt. Über die Teilnahme an VDCO-Fortbildungsveranstaltungen führt die VDCO-Geschäftsstelle Protokoll. Für andere Fortbildungsveranstaltungen haben die ordentlichen Mitglieder am Ende eines Kalenderjahres nach Aufforderung durch die VDCO-Geschäftsstelle Nachweis zu erbringen.
2. Assoziierte Mitglieder
2. Assoziierte Mitglieder
2.1 Mitglieder sind solche, die als Voraussetzung die Augenoptikergesellenprüfung abgelegt haben oder mit der Anpassung oder der Herstellung von Contactlinsen wesentlich beschäftigt sind.
2.2 Es können auch solche Personen assoziierte Mitglieder werden, die die Eingangsvoraussetzungen zur ordentlichen Mitgliedschaft nicht erfüllen, sich jedoch mit der Contactlinsenanpassung und der Abgabe von Contactlinsen beschäftigen.
2.3 Assoziierte Mitglieder können frühestens nach 3 Jahren ordentliche Mitglieder werden, soweit nicht ein Vorstandsbeschluss gemäß Punkt 3.2.4 vorliegt
2.4 Über die Zuerkennung der assoziierten Mitgliedschaft gemäß den Bestimmungen entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
2.5 Assoziierte Mitglieder können auch Augenoptikermeister werden, die die Vorbereitungspause zur ordentlichen Mitgliedschaft gemäß Ziffern 3.1.1.2 oder 3.1.1.3 absolvieren.
3. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können solche natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft als assoziiertes Mitglied oder als ordentliches Mitglied nicht erfüllen, jedoch in der Contactlinsentechnik oder Contactlinsenforschung tätig sind.
Über die Zuerkennung der außerordentlichen Mitgliedschaft nach den vorstehenden Bestimmungen entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
4. Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die der Tätigkeit des Optometristen/Contactlinsen-Spezialisten Interesse entgegen bringen. Über die Zuerkennung der fördernden Mitgliedschaft gem. vorstehender Bestimmung entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Die Fördernde Mitgliedschaft gilt jeweils für ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf (zum 30.09.) des laufenden Kalenderjahres gekündigt wird.
5. Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinigung und der Contactlinse besondere Verdienste erworben haben. Gleiches gilt für die Ernennung von Ehrenpräsidenten.
6. Seniorenmitglieder
Mitglieder, die aus Alters- oder Invaliditätsgründen aus dem Erwerbsleben ausscheiden, können eine ihrem Status entsprechende Seniorenmitgliedschaft mit reduziertem Jahresbeitrag bei der VDCO beantragen. Wahl- und Stimmrecht bleiben entsprechend dem Status des Mitglieds bestehen. Der Beitrag wird von der Jahreshauptversammlung gesondert festgelegt.
Der Bezug der Zeitschrift „Die Kontaktlinse“ und die PR-Aussendungen sind in diesem Beitrag nicht enthalten.
7. Studentenmitgliedschaft
Studierende des Studienganges Augenoptik/Optometrie einer deutschen Höheren Fachschule, Fachakademie für Augenoptik, Fachschule für Augenoptik mit den späteren Abschlüssen „Staatliche geprüfte Augenoptikerin“ bzw. „Staatlich geprüfter Augenoptiker“ oder Fachhochschule oder Hochschulen – Fachrichtung Augenoptik/Optometrie – mit dem späteren Abschlüssen Dipl.-Ing. (FH) Augenoptik, Bachelor of Science oder Master of Science können Studentenmitglieder werden.
Ihre Mitgliedschaft ist während des Studiums beitragsfrei. Nach Studienabschluss endet die Studentenmitgliedschaft in der VDCO. Eine weitere Mitgliedschaft in der VDCO muss unter Berücksichtigung des § 3 dieser Satzung neu beantragt werden.
8. Mitgliedschaft für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des ZVA-Kurs-Systems
Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Meisterprüfungsvorbereitungskursen nach dem ZVA-Kurs-System sowie anderen Ausbildungsgängen zur Befähigung der selbständigen Ausübung des Augenoptikerhandwerks erfahren für die Zeit ihrer Kursmitgliedschaft die gleichen Vergünstigungen wie Studierende unter Punkt 7.
9. Lehrende Mitglieder
Professorinnen, Professoren, Dozentinnen und Dozenten, die an einer Fachhochschule oder Hochschule in der Fachrichtung Augenoptik/Optometrie, oder Personen, die lehrend tätig in Vollzeit an einer Fachschule für Augenoptik/Optometrie, dem Hauptkurszentrum des Zentralverbandes der Augenoptiker (ZVA), einem vom Berufsstand Augenoptik/Optometrie getragenen Weiterbildungskurs zur Meisterprüfung für Augenoptik oder Medizinerinnen und Mediziner in der Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde hauptberuflich, lehrend tätig sind, können lehrende Mitglieder der VDCO werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus der VDCO kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vorher schriftlich unter Angabe der Gründe dem Vorstand angezeigt werden. Ein Ausschluss aus der VDCO kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied:
a) eine wesentliche Verpflichtung aus Satzung oder Ehrenkodex oder Arbeitsrichtlinien oder einen wesentlichen Beschluss nicht befolgt oder eine solche Verpflichtung bzw. einen solchen Beschluss wiederholt oder trotz vorheriger Abmahnung verletzt,
b) mit dem Beitrag trotz wiederholter Aufforderung länger als sechs Monate im Rückstand geblieben ist,
c) im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben über seine VDCO-Mitgliedschaft macht oder solche Angaben Dritter duldet.
Vor dem Entscheid ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. Gegen den Entscheid des Vorstands kann das Mitglied den Berufungsausschuss anrufen.
Der Beschluss des Berufungsausschusses ist endgültig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt auch das Recht des ordentlichen Mitglieds, sich im geschäftlichen Verkehr zu werblichen Zwecken als Mitglied in der VDCO zu bezeichnen. Das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten und obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 5 Wahl- und Stimmrecht
Wahl- und Stimmrecht in der Hauptversammlung besitzen alle ordentlichen Mitglieder, Lehrenden Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, sowie des Stimmrechts, kann auf ein anderes wahl- und stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Aus der schriftlichen Erklärung muss hervorgehen, wer die Rechte ausüben soll. Es kann nur eine Person für die Dauer der Hauptversammlung mit der Vertretungsmacht beauftragt werden.
§ 6 Organe
Die Organe der VDCO sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat
4. die Ausschüsse
§ 7 Hauptversammlung
Zur Hauptversammlung sind alle Mitglieder der VDCO zugelassen, auch die nichtstimmberechtigten. Sollte die VDCO eine/n Geschäftsführenden beschäftigen, so ist auch diese/r als nichtstimmberechtigter Gast zugelassen.
Sie beschließt über alle Angelegenheiten der VDCO, soweit sie nicht von dem Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Ordentliche Hauptversammlungen müssen jährlich einmal stattfinden. Außerordentliche Hauptversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und Gegenstandes beim Vorstand beantragt wird.
Der Vorsitzende lädt zu den Hauptversammlungen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Gegenstand der Hauptversammlung sind nur die Tagesordnungspunkte, welche den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zu übersenden sind. Anträge von Mitgliedern müssen so rechtzeitig beim Vorstand schriftlich eingehen, dass sie in die Tagesordnung noch aufgenommen werden können.
Der Vorsitzende, im Behinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Haupt-versammlung. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden, bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder gefasst.
Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung der VDCO ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder, die anwesend sind, erforderlich. Der Beschluss über Auflösung der VDCO kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Protokollführer,
und den Beisitzern.
Der gesetzliche Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister.
Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes vertreten.
Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung – Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gewählt. Die Wahl gilt für die Dauer von drei Geschäftsjahren, Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so kann der Vorstand ein Mitglied aus seiner Mitte mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen beauftragen. Dies gilt bis zur nächsten Hauptversammlung, auf der eine Ergänzungswahl vorzunehmen ist.
§ 9 Ehrenrat und Ausschüsse
Die VDCO bildet zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten einen Ehrenrat und Ausschüsse.
1. Ehrenrat
Zur Bearbeitung von Angelegenheiten ehrenrühriger Art ist ein Ehrenrat zu bilden. Er besteht aus drei Mitgliedern, die weder dem Vorstand noch dem Berufungsausschuss angehören dürfen. Seine Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung aus der Mitte der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl gilt für die Dauer von drei Geschäftsjahren, Wiederwahl ist zulässig.
2. Prüfungsausschuss
Zur Prüfung der Finanzverwaltung der VDCO ist von der Hauptversammlung ein Prüfungsausschuss zu wählen, der aus zwei Mitgliedern der VDCO besteht, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl gilt für die Dauer von drei Geschäftsjahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuss hat:
a) das Recht, jederzeit ohne Ankündigung, jedoch jährlich mindestens eine Kassenprüfung vorzunehmen,
b) die Jahresrechnung zu prüfen,
c) der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
3. Berufungsausschuss
Zur Bearbeitung von Einsprüchen gegen Entscheidungen des Vorstandes gemäß §4 der Satzung ist ein Berufungsausschuss zu bilden. Er wird von der Hauptversammlung gewählt und besteht aus drei Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Haushaltsplan, Jahresrechnung, Beiträge
Der Vorstand hat der Hauptversammlung vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan vorzulegen, der alle ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat. Mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes gelten die darin festgesetzte Beitragshöhe, der Zeitpunkt sowie die Dauer ihrer Wirksamkeit als beschlossen. Durch Beschluss der Hauptversammlung können im Rahmen des Haushaltsplanes auch außerordentliche Beiträge, sowie Umlagen und Gebühren festgesetzt werden.
Bei Neuaufnahmen von Mitgliedern beginnt die Zahlungsverpflichtung mit dem Tage des Wirksamwerdens der Aufnahme gem. § 3 a und b der Satzung. Rückständige Beiträge, außerordentliche Beiträge, Gebühren und Umlagen werden auf Antrag des Vorstandes beigetrieben. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Hauptversammlung – zugleich mit der Vorlage des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr – eine Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr vorzulegen. Sie hat eine Übersicht über die Einnahmen und ihre Verwendung zu erhalten. Über die Entlastung des Vorstandes beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Damit ist zugleich auch der Geschäftsführung Entlastung erteilt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Ämter sind Ehrenämter. Entstehende Kosten werden nach Maßgabe der hierfür bestehenden Beschlüsse erstattet. Dem ersten Vorsitzenden kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Höhe setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführerin oder ein hauptamtlicher Geschäftsführer und besoldete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angestellt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung der VDCO
Anträge auf Änderung der Satzung als auch Auflösung der VDCO sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind den Mitgliedern bei der Einberufung zur Hauptversammlung mit der Tagesordnung und den dazugehörigen Verhandlungsunterlagen bekannt zu geben.
Zur Verhandlung über Anträge zur Auflösung der VDCO ist eine außerordentliche und nur zu diesem Zweck bestimmte Hauptversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist schriftliche Stimmabgabe gemäß § 5 der Satzung zulässig. Die Beschlussfassung über Auflösung der VDCO regelt sich nach § 7 in Verbindung mit § 5 dieser Satzung.
§ 12 Abwicklung
Bei der Auflösung der VDCO wird die Abwicklung der Geschäfte, sofern die Hauptversammlung nicht anders beschließt, durch den Vorstand vollzogen. Von dem Zeitpunkt der Auflösung an, bleiben die Mitglieder der VDCO noch zur Leistung derjenigen Zahlungen verpflichtet, zu denen sie für den Fall eigenen Ausscheidens oder Ausschlusses aus der Mitgliedschaft verpflichtet sind.
Das bei der Auflösung der VDCO vorhandene Vermögen ist zunächst zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten der VDCO zu verwenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt der Rest des Vermögens an die Fachschulen für Augenoptik in Köln und München, so wie an die Studiengänge Augenoptik/Optometrie der Hochschulen bzw. Fachhochschulen in Aalen, Berlin, Jena, Lübeck, München und Wolfsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Festgelegter Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung an diesen Fachschulen, Hochschulen bzw. Fachhochschulen.
§ 13 Bekanntmachung, Geschäftsjahr
Die Bekanntmachungen der VDCO erfolgen in den einschlägigen Fachzeitschriften. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Geschäftsstelle der VDCO.
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