Neue gesetzliche Befugnisse für die Untersuchung der Sehfunktionen durch Augenoptiker und Optometristen in Deutschland

– einschließlich Sehtests für Berufskraftfahrer

Seit dem 18. August 2026 dürfen qualifizierte Augenoptiker und Optometristen Untersuchungen der Sehfunktionen bei Bewerbern um und Inhabern von Führerscheinen durchführen, einschließlich solcher für Berufskraftfahrer.

Eine am 17. August 2026 verkündete neue Verordnung hat den Kreis der zur Durchführung von Sehfunktionstests berechtigten Fachkräfte und Einrichtungen auf Augenoptikerbetriebe ausgeweitet, die Sehfunktionstests für bestimmte berufliche Führerscheinklassen durchführen dürfen.
Die neuen Bestimmungen gelten für Bewerber und Inhaber von Führerscheinen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E sowie für Personen, die gemäß § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4 sowie Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Fahrerlaubnis für die Personenbeförderung beantragen oder verlängern.

Die Untersuchung umfasst die Beurteilung der zentralen Sehschärfe, des Farbsehens, des Kontrast- und/oder Mesopsehens, des Gesichtsfeldes und des stereoskopischen Sehens, wie dies nach den geltenden Bestimmungen der FeV vorgeschrieben ist.

Ein wesentlicher Aspekt der neuen Regelung ist, dass entsprechend qualifizierte Augenoptiker und Optometristen diese Untersuchungen eigenständig durchführen und die entsprechende Bescheinigung ausstellen dürfen.

Dies stellt eine erhebliche Erweiterung der gesetzlichen beruflichen Zuständigkeiten des Augenoptik- und Optometrieberufs in Deutschland dar. Zudem bietet es Antragstellern und Inhabern der entsprechenden Führerscheine eine zusätzliche fachliche Anlaufstelle, in der die erforderliche Untersuchung der Sehfunktionen durchgeführt werden kann.

Mit dieser Entwicklung schließt sich Deutschland einer Reihe europäischer Länder an, in denen Augenoptiker und Optometristen gesetzlich für die Beurteilung der Sehfunktionen im Zusammenhang mit Führerscheinen, einschließlich der Führerscheine der Klasse 2, zuständig sind.

Die neue gesetzliche Regelung ist unter anderem das Ergebnis einer erfolgreichen Initiative des Zentralverbands der Augenoptiker und Optometristen (ZVA).

Quelle: ZVA/

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